Allgemeine Geschäftsbedingungen

Thermo King Blum GmbH Oberhausen

1. Umfang der Leistung

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme des vom Auftraggeber erteilten Auftrages wird von uns entweder schriftlich oder durch Ausführung des Auftrages erklärt. Wir behalten uns vor, Leistungen, die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erforderlich sind, gesondert zu berechnen. An Zeichnungen, Kostenanschlägen, Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht anderen zugänglich gemacht werden. Das Urheberrecht geht auch mit Lieferung der Ware nicht auf den Besteller über.

2. Lieferung

Vereinbarte Liefer- und Montagefristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch unverbindlich. Für etwaige Überschreitungen von Liefer- und Montagefristen, gleich aus welchem Grunde, können wir nicht haftbar gemacht werden. Verzugs- und Schadenersatzansprüche sowie Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Liefer- und Montagefristen sind aus- geschlossen.

Maschinen und Aggregate werden mit den Schutzvorrichtungen versehen, die zur Zeit der Lieferung von der Berufsgenossenschaft gefordert werden. Elektronisches Material entspricht den bei erung gelten den Bestimmungen des VDE.

Umstände, die die Herstellung, Lieferung und Montage verkaufter aren un- möglich machen, Fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen entbinden uns von der Liefer- und Montagepflicht, dass daraus für den Besteller irgendwelche Ansprüche gegen uns entstehen.

Wesentliche Verschlechterungen in der Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluß berechtigen uns zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag, ebenso Rückstand des Bestellers aus vorhergegangenen Geschäften. In diesem Fall werden auch noch nicht fällige Forderungen aus vorhergegangenen Geschäften sofort fällig.

Nimmt der Besteller die ihm übersandte oder angebotene Ware nicht ab, so können wir ohne Nachfristsetzung vom Vertrage zurücktreten. Der Besteller ist uns dann zum Schadenersatz verpflichtet, und zwar mindestens in Höhe von 15% des vereinbarten Preises, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadensnachweis durch uns nicht erforderlich ist.

3. Lieferungsbedingungen unserer Zulieferer

Weitergehende Lieferbedingungen unserer Zulieferer sind für den Besteller ebenfalls verbindlich.

4. Montage und Reparaturen

Alle Montage- und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt. Notwendige bzw. zweckmäßige Abweichungen von unserem Angebot behalten wir uns vor. Eine Garantie für den Reparaturerfolg an gebrauchten und außerhalb einer Garantie stehenden Maschinen und Aggregaten ist ausgeschlossen.

Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für Arbeiten, die auf Wunsch des Bestellers durch Dritte ausgeführt werden. Sie wird ebenso nicht übernommen für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf Wunsch des Bestellers erfolgen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn unsere Lieferungen und Leistungen von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, daß der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn unsere Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden. Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch erneuert.

Fahrzeuge, die uns zum Einbau oder Reparatur einer Kühlanlage hereingegeben werden, müssen fahrtüchtig sein. Wir sind zur Durchführung von Probefahrten und zur Überführung in Spezialwerkstätten und zur Übertragung von Spezialarbeiten an derartige Werkstätten berechtigt.

Bei Montagen, Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Besteller die Arbeitsstelle so abzusichern, dass Schäden irgendwelcher Art durch unsere Monteur nicht verursacht werden können und auch diese selbst nicht zu Schaden kommen können. Nebenarbeiten jeglicher Art werden nicht ausgeführt.Diese sind, soweit erforderlich, von dem Besteller ohne Kosten für uns vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen. Weiterhin hat der Besteller für derartige Nebenarbeiten erforderlichenfalls eine entsprechende Arbeitskraft mit den notwendigen Werkzeugen und Geräten kostenlos für uns zur Verfügung zu stellen.

Schäden, die unsere Monteure schuldhaft verursachen sind vom Besteller sofort auf der Arbeitskarte zu vermerken oder spätestens innerhalb von vier Tagen uns schriftlich mitzuteilen. Nicht fristgerechte Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

Ist bei der Beendigung unserer Arbeiten der Besteller oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter nicht anwesend, so ist die Arbeitskarte auch ohne des- sen Unterschrift für die Abrechnung maßgebend. Von uns nicht verschuldete Wartezeiten werden voll in
Rechnung gestellt. Fahrstunden und Kilometerangaben werden, auch wenn die Arbeitskarte vom Besteller oder seinem Vertreter bereits unterschrieben ist, nach Rückkehr unserer Monteure zu unserem Betriebsgelände nachträglich eingesetzt und berechnet.

5. Versand und Mängelrügen

Der Versand erfolgt , soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, stets auf dem günstigsten Transportwege, und zwar in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wobei deren Kosten zusätzlich vom Besteller zu tragen sind. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über, bei Verzögerung der Absendung durch Verhalten des Bestellers mit Versandbereitschaft. Mängelrügen sind schriftlich anzuzeigen, und zwar innerhalb von vier Tagen ab Zugang der Ware beim Besteller bzw. bei Montagen nach Fertigstellungsanzeige. Nicht frist- und formgerecht eingegangene Mängelrügen bleiben unberücksichtigt.
Berechtigte Mängelrügen verpflichten uns ausschließlich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl.

Für Beschädigungen oder Schäden an Lastwagen, Ladegut oder Personen, die durch Verwendung von Kühlmaschinen oder durch mechanisches Versagen derselben entstehen, haften wir nicht. Bei Mängeln an Maschinen, Aggregaten oder Teilen davon, die wir von unserem Zulieferer beziehen, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Abtretung unserer Mängelbeseitigungsansprüche gegen unseren Zulieferer an den Besteller.

5a. Haftungsbeschränkung bei Abholung von Reparaturgütern beim Kunden
Wünscht der Kunde die Abholung bzw. den Rücktransport von Kühlfahrzeugen / Aufliegern durch uns, so haften wir für Beschädigungen bzw. den zufälligen Untergang des Reparaturgutes nicht. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz bleibt unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Bei Be- und Verarbeitung durch den Besteller oder Dritte bleiben wir Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass daraus für uns eine Verpflichtung entsteht. Der Besteller erkennt ausdrücklich an, dass die von uns gelieferten und montierten Maschinen, Aggregate und Einrichtungen nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs bzw. Gebäudes werden, sondern von diesen ohne Beschädigung und Veränderung getrennt werden können.

Bei Vermischung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller oder Dritte erwerben wir das Miteigentum an dem Mischprodukt im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Werte der anderen vermischten Waren zur Zeit der Vermischung. Irgendwelche Kosten oder sonstige aus der Vermischung oder im Zusammenhang mit ihr entstehende oder entstandene Verbindlichkeiten gehen nicht zu unseren Lasten. Sie mindern auch nicht unseren Miteigentumsanteil. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang des Bestellers erfolgen. Dieser ist nicht mehr gegeben, wenn beim Besteller Insolvenz vorliegt, auch wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht beantragt bzw. eröffnet ist. Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleich in welchem Zustand, werden uns schon jetzt in Höhe des Wertes der veräußerten Vorbehaltsware bzw. des Wertes unseres Miteigentumsanteils an einem Mischprodukt zur Zeit der Weiterveräußerung, mindestens aber in Höhe des Rechnungswertes zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller, bei laufender Rechnung unserer Saldoforderung abgetreten. Der Besteller hat diese Abtretung auf unser Verlangen seinem Abnehmer zwecks direkter Zahlung an uns vorzulegen.

Der Besteller ist nicht berechtigt, anderweitige Zessionen, insbesondere Mantel- und Globalzessionen, vorzunehmen, durch welche die an uns voraus ab- getretenen Forderungen ganz oder teilweise erfaßt werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Zahlungsbedingungen

Für Zahlung sind die in unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen ange- gebenen Bedingungen maßgebend. Wird keine andere Vereinbarung getroffen, so sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt in bar ohne jeden Abzug zahlbar. Zahlungen sind nur dann verbindlich, wenn sie unmittelbar an uns geleistet werden. Soweit wir Wechsel und Schecks hereinnehmen, gelten diese bis zur Bareinlösung nur als vorläufige Deckung. Alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sowie bei Wechsel- bzw. Scheckprotesten werden auch unsere sämtlichen noch nicht fälligen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkundsprozess, ist Oberhausen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Vereinbarung gilt auch für und gegen Dritte, die, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber haften.

9. Wirksamkeitsklausel

Von den vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vor- stehenden Bedingungen läßt die übrigen Bedingungen, insbesondere die Vereinbarung des Gerichtsstandes, unberührt.